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Unsere Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Schützenveteranen-Vereinigung Bezirke Zürich und Dietikon" besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB eine Vereinigung der Schützenveteranen und Schützenveteraninnen der Bezirke Zürich und Dietikon. Damit ist die Vereinigung gleichzeitig Mitglied der Zürcher Schützenveteranen (ZSV) und des Verbandes Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV).

Geschäftssitz ist das jeweilige Domizil des Präsidenten.

II. Zweck der Vereinigung

Art. 2

Förderung und Wahrung unserer gesamtschweizerischen Schützentradition, verbunden mit dem sportlichen Schiessen. Pflege des Kontaktes und der Kameradschaft unter den Schützenveteranen und -Veteraninnen.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied können alle Männer und Frauen werden, von dem Kalenderjahr an, in welchem sie 60 Jahre alt werden. Einzelmitglieder sind zugelassen. Alle Mitglieder sind bei der USS versichert.

Art. 4

Die Vereinigung besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Wer sich um die Veteranen-Vereinigung besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art.5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Ausschliessung eines Mitgliedes darf nur durch Generalversammlungs-Beschluss der Vereinigung und aus wichtigen Gründen erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Austrittserklärungen sind dem Vorstand einzureichen.

Art. 6

Beitrage der Mitglieder:
Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung jährlich festgelegt. Der Jahresbeitrag beträgt jedoch höchstens Fr. 25.00, ausschliesslich für den Bezirk Zürich & Dietikon.

Wer den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt, wird als Mitglied gestrichen.

IV. Organisation

Art. 7

Die Organe der Vereinigung sind:
a)    Die Generalversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Die Kontrollstelle

Art. 8

A. Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen im voraus einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.

Art. 9

Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.

Art. 10

Es sind folgende Geschäfte zu behandeln:

-      Appell (Präsenzliste zirkuliert)
-      Wahl der Stimmenzähler
-      Mitteilungen
-      Protokoll der letzten Generalversammlung
-      Genehmigung von Jahresberichten
a)    des Präsidenten
b)    des Schützenmeisters 300 m
c)    des Schützenmeisters 50 I 25 m
-      Genehmigung der Jahresrechnung und des       Revisorenberichtes
-      Festsetzung der Jahresbeiträge für das Folgejahr und
       Genehmigung des Voranschlages (Budget) für das       laufende Jahr
-      Wahlen
a)    des Vorstandes
b)    des Präsidenten
c)    der Rechnungsrevisoren
-      Schiesstätigkeit
-      Ehrungen
-      Behandlung von Anträgen
-      Verschiedenes
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 11

Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag der Generalversammlung können solche geheim durchgeführt werden. Bei Wahlen: Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 12

B. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern nämlich:
1.    Präsident
2.    Aktuar
3.    Kassier
4.    1. Schützenmeister 300 m
5.    2. Schützenmeister 300 m
6.    1. Schützenmeister 50 I 25 m
7.    2. Schützenmeister 50 I 25 m
8.    1. Beisitzer
9.    2. Beisitzer

Ein Vorstandsmitglied wird zugleich als Vize-Präsident bestimmt.

Art. 13

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, nach deren Ablauf sind sämtliche
Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

Der Präsident wird aus der Mitte des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.

Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 14

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern.

Art. 15

Dem Vorstand obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.

Art. 16

Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die verbindliche
Unterschrift.

Art. 17

Der Vorstand hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine jährliche Entschädigung, deren Höhe jeweils durch die Generalversammlung bestimmt wird.

Art. 18

Der Vorstand ist befugt, besondere Ausgaben bis höchstens Fr. 3'000.- pro Rechnungsjahr zu tätigen.

Art. 19

C. Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung ernennt zwei Rechnungs-revisoren und einen Ersatzrevisor; die Amtsdauer beträgt drei Jahre, wobei jedes Jahr der amtsälteste Revisor ausscheidet und ein neues Mitglied zu wählen ist.

Art. 20

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung, Buch-führung, Belege, den Kassabestand und erstellen zuhanden der Generalversammlung den Revisorenbericht.

V.Schlussbestimmungen

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 22

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.

Art. 23

Für die Auflösung der Vereinigung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 24

Über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Art. 25

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 3. März 2003 in Kraft.

Zürich, den 3. März 2003/Ta

Für die Schützenveteranen-Vereinigung der Bezirke Zürich und Dietikon:

Im Original gezeichnet von:

Der Präsident:                                 Der Aktuar:

Willi Groth                                        Hansjürg Tanner


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